Satzung

§ 1   Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Moosach e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

 

§ 2   Vereinszweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Erforschung und Dokumentierung der Geschichte und der Volkskultur des ehemaligen Dorfs, der Hofmark und der Gemeinde bzw. des heutigen Münchner Stadtteils Moosach mit seinen Ortsteilen Moosach, Hartmannshofen, Nederling, Borstei und Olympia-Pressestadt sowie der angrenzenden Siedlungsbereiche, soweit sie in historischem, kulturellem, volkskundlichem, baulichem oder sonst bedeutendem Zusammenhang mit Moosach stehen.

(2)  Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Weckung des Interesses für die Ortsgeschichte und die Volkskultur bei allen Generationen,

b) das archivmäßige Sammeln von schriftlichem und bildlichem Material zur vergangenen und zeitgenössischen Geschichte,

c)    die Sammlung von einschlägigen Gegenständen (dreidimensionales Material),

d) die Auswertung von Quellen jeder Art und Sekundärliteratur,

e) die Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen und Einrichtungen, wie Archiven, Museen, Verbänden und Vereinen,

f)  die Herausgabe von eigenen oder die Beteiligung an fremden Veröffentlichungen bzw. die Lieferung von Material und/oder Texten dazu,

g) Vorträge, Führungen, Studienfahrten bzw. -reisen sowie andere Veranstaltungen,

h) die Organisation und die Gestaltung von eigenen oder die Beteiligung an fremden Ausstellungen bzw. die Ausleihe von Material für Ausstellungen und

i)   die Förderung der Stadtteilgestaltung Moosachs unter Berücksichtigung seiner geschichtlichen Entwicklung.

(3) Der Verein arbeitet zur Erfüllung seines Vereinszwecks mit der „Geschichtssammlung Laturell/Mooseder“ zusammen.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen und aus Ehren-Mitgliedern.

(2)  Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

(3)  Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der unaufgefordert jeweils im ersten Quartal eines Jahres in einer Summe zu zahlen ist. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4)  Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren-Mitgliedern ernannt werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ehren-Mitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 · Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei einem ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist Beschwerde des Antragstellers an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Dabei ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellugnahme einzuräumen.

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss-Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde des betroffenen Mitglieds an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Dabei ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(3)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus der Mitgliedschaft an den Verein. Davon unberührt bleiben die Forderungen des Vereins an das Mitglied aus rückständigen Beiträgen erhalten. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden findet nicht statt.

 

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und den Ehren-Mitgliedern. Stimmrechtsvertretung ist nicht möglich.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Darüber hinaus kann der/die Vorsitzende weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn wichtige Beratungspunkte vorliegen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3)  Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über

a) die Satzung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins,

b) die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstands,

c) die Zahl der Beisitzer/innen im Vorstand,

d) die Wahl der Kassenrevisoren,

e) die Annahme der Geschäfts-, der Kassen- und der Revisionsberichte,

f)  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

g) die Beschwerde eines Antragstellers gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags oder eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,

h) die Bildung von Ausschüssen,

i)   alle ihr vorgelegten Anträge und Entschließungen,

j)   die Ernennung von Ehren-Mitgliedern und

k)  die Auflösung des Vereins.

(4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht eine andere Mehrheit ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)  Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6)  Über den Verlauf und den Wortlaut der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 8  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

       dem/der Vorsitzenden,

       dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

       dem/der Kassier/in,

       dem/der Schriftführer/in und

einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern bzw. Beisitzerrinnen, darunter kraft Amtes dem verantwortlichen Leiter bzw. der Leiterin der „Geschichtssammlung Laturell/Mooseder“.

(2)  Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinn des § 26 (2) BGB und einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins für bestimmte Aufgaben bevollmächtigen.

(3)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4)  Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen und wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellv. Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung spätestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen.

(5) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsverteilung im Vorstand.

(6)  § 7 (4) und (6) gelten entsprechend.

 

§ 9  Finanzierung und Kassenführung

(1)  Der Verein finanziert seine Arbeit und seine Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen, Spenden, Schenkungen und andere Zuwendungen sowie durch Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.

(2)  Die Kassenführung ist Aufgabe des Kassiers.

(3)  Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal durch zwei Vereinsmitglieder (Revisoren) zu überprüfen, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden und nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen,. Über die Kassenprüfung ist der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 10  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss muss die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder finden.

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Stadtarchiv München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Geschichte Moosachs zu verwenden.

Diese Satzung wurde einstimmig beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23. Nov. 2009.